RS OGH 2009/4/29 7Ob58/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2009
beobachten
merken

Norm

MaklerG §26
VersVG §43
VersVG §48
  1. VersVG § 43 heute
  2. VersVG § 43 gültig ab 01.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018
  3. VersVG § 43 gültig von 25.04.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018
  4. VersVG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012
  5. VersVG § 43 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  6. VersVG § 43 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  7. VersVG § 43 gültig von 15.01.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. VersVG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
  9. VersVG § 43 gültig von 06.04.1959 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Der zum Schutz des Versicherungsnehmers normierte Wahlgerichtsstand des § 48 VersVG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut sowohl für den Abschlussagenten als auch für den Vermittlungsagenten, aber nicht für den Versicherungsmakler. Er kann aber auch hinsichtlich eines Maklers anwendbar sein, wenn dieser als Agent auftritt (sog Anscheinsagent - § 43 Abs1 letzter HS VersVG) oder mit einem (oder auch mehreren) Versicherern in einem solchen Naheverhältnis steht, dass es zweifelhaft erscheint, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren (sog Pseudomakler- § 43a VersVG).Der zum Schutz des Versicherungsnehmers normierte Wahlgerichtsstand des Paragraph 48, VersVG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut sowohl für den Abschlussagenten als auch für den Vermittlungsagenten, aber nicht für den Versicherungsmakler. Er kann aber auch hinsichtlich eines Maklers anwendbar sein, wenn dieser als Agent auftritt (sog Anscheinsagent - Paragraph 43, Abs1 letzter HS VersVG) oder mit einem (oder auch mehreren) Versicherern in einem solchen Naheverhältnis steht, dass es zweifelhaft erscheint, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren (sog Pseudomakler- Paragraph 43 a, VersVG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124727

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten