Norm
MaklerG §26Rechtssatz
Der zum Schutz des Versicherungsnehmers normierte Wahlgerichtsstand des § 48 VersVG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut sowohl für den Abschlussagenten als auch für den Vermittlungsagenten, aber nicht für den Versicherungsmakler. Er kann aber auch hinsichtlich eines Maklers anwendbar sein, wenn dieser als Agent auftritt (sog Anscheinsagent - § 43 Abs1 letzter HS VersVG) oder mit einem (oder auch mehreren) Versicherern in einem solchen Naheverhältnis steht, dass es zweifelhaft erscheint, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren (sog Pseudomakler- § 43a VersVG).Der zum Schutz des Versicherungsnehmers normierte Wahlgerichtsstand des Paragraph 48, VersVG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut sowohl für den Abschlussagenten als auch für den Vermittlungsagenten, aber nicht für den Versicherungsmakler. Er kann aber auch hinsichtlich eines Maklers anwendbar sein, wenn dieser als Agent auftritt (sog Anscheinsagent - Paragraph 43, Abs1 letzter HS VersVG) oder mit einem (oder auch mehreren) Versicherern in einem solchen Naheverhältnis steht, dass es zweifelhaft erscheint, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren (sog Pseudomakler- Paragraph 43 a, VersVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124727Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009