Norm
RStDG §49 Abs4Rechtssatz
Nach § 49 Abs 4 RStDG entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds des Personalsenats der Vorsitzende des Personalsenats. Ist der Vorsitzende des Personalsenats selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem geltend gemachten Ausschlussgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenats des übergeordneten Gerichtshofs (§ 49 Abs 5 RStDG). Das Gesetz sieht gegen keinen dieser Beschlüsse ein Rechtsmittel vor, sodass eine gegen derartige Beschlüsse erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist.Nach Paragraph 49, Absatz 4, RStDG entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds des Personalsenats der Vorsitzende des Personalsenats. Ist der Vorsitzende des Personalsenats selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem geltend gemachten Ausschlussgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenats des übergeordneten Gerichtshofs (Paragraph 49, Absatz 5, RStDG). Das Gesetz sieht gegen keinen dieser Beschlüsse ein Rechtsmittel vor, sodass eine gegen derartige Beschlüsse erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124708Im RIS seit
29.05.2009Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010