RS OGH 2009/5/4 6Bkd2/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2009
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Norm

DSt 1990 §1 K
RAO §21c
  1. RAO § 21c heute
  2. RAO § 21c gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 21c gültig von 01.04.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 21c gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  5. RAO § 21c gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. RAO § 21c gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  7. RAO § 21c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. RAO § 21c gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  9. RAO § 21c gültig von 24.05.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2000

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen § 21c RAO, wenn ein Rechtsanwalt mit Steuerberatern in dem Sinne „zusammenarbeitet", dass es die Intention der Beteiligten ist, durch die kooperative Beratung die jeweils eigene berufliche Tätigkeit und die damit verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu fördern, dabei aber der Rechtsanwalt und die Steuerberater auch im Falle einer gemeinsamen Beratung gesondert fakturieren. Die jeweilige berufsspezifische Tätigkeit wird in diesem Fall nicht gemeinsam ausgeübt. Da es sich somit nicht um eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft handelt, kann sie nicht als standeswidrig qualifiziert werden. Eine (ebenfalls) standeswidrige Scheingesellschaft könnte nur dann vorliegen, wenn durch eine Handlung oder Aussage des Disziplinarbeschuldigten der Eindruck erweckt worden wäre, dass eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorliegt. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen, um einen vom Disziplinarbeschuldigten gesetzten Rechtsschein als standeswidriges Verhalten qualifizieren zu können. Eine Handlung, die auf eine Rechtsanwaltsgesellschaft hindeutet, müsste dem Disziplinarbeschuldigten ausschließlich zurechenbar sein; eine Äußerung müsste sich inhaltlich eindeutig auf eine Gesellschaft beziehen.Kein Verstoß gegen Paragraph 21 c, RAO, wenn ein Rechtsanwalt mit Steuerberatern in dem Sinne „zusammenarbeitet", dass es die Intention der Beteiligten ist, durch die kooperative Beratung die jeweils eigene berufliche Tätigkeit und die damit verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu fördern, dabei aber der Rechtsanwalt und die Steuerberater auch im Falle einer gemeinsamen Beratung gesondert fakturieren. Die jeweilige berufsspezifische Tätigkeit wird in diesem Fall nicht gemeinsam ausgeübt. Da es sich somit nicht um eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft handelt, kann sie nicht als standeswidrig qualifiziert werden. Eine (ebenfalls) standeswidrige Scheingesellschaft könnte nur dann vorliegen, wenn durch eine Handlung oder Aussage des Disziplinarbeschuldigten der Eindruck erweckt worden wäre, dass eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorliegt. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen, um einen vom Disziplinarbeschuldigten gesetzten Rechtsschein als standeswidriges Verhalten qualifizieren zu können. Eine Handlung, die auf eine Rechtsanwaltsgesellschaft hindeutet, müsste dem Disziplinarbeschuldigten ausschließlich zurechenbar sein; eine Äußerung müsste sich inhaltlich eindeutig auf eine Gesellschaft beziehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 04.05.2009 6 Bkd 2/08
    Beisatz: Hier: Freispruch des Disziplinarbeschuldigten vom Vorwurf, den Anschein einer nicht zulässigen interdisziplinären Partnerschaft mit Berufsfremden erweckt zu haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124680

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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