RS OGH 2009/5/12 14Os9/09v (14Os10/09s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2009
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Norm

StPO §271 Abs2
  1. StPO § 271 heute
  2. StPO § 271 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 271 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 271 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 271 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 271 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Gesetz sieht bei Verwendung eines technischen Hilfsmittels durch den Schriftführer nach § 271 Abs 2 StPO - anders als bei einer hier auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorgenommenen unmittelbaren Aufnahme des gesamten Verlaufs der Hauptverhandlung mit Hilfe technischer Einrichtungen (§ 271a StPO) - keine Bekanntmachung an die Parteien vor. Aufnahme nach § 271 Abs 2 StPO und Mitschrift verlieren hinwieder nach Übertragung des Protokolls ihre eigenständige Bedeutung, eine Aufbewahrungspflicht besteht insoweit nicht (WK-StPO § 271 Rz 35). Beschwerdeeinwände zu diesbezüglichen Fehlleistungen des Gerichts gehen daher ins Leere.Das Gesetz sieht bei Verwendung eines technischen Hilfsmittels durch den Schriftführer nach Paragraph 271, Absatz 2, StPO - anders als bei einer hier auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorgenommenen unmittelbaren Aufnahme des gesamten Verlaufs der Hauptverhandlung mit Hilfe technischer Einrichtungen (Paragraph 271 a, StPO) - keine Bekanntmachung an die Parteien vor. Aufnahme nach Paragraph 271, Absatz 2, StPO und Mitschrift verlieren hinwieder nach Übertragung des Protokolls ihre eigenständige Bedeutung, eine Aufbewahrungspflicht besteht insoweit nicht (WK-StPO Paragraph 271, Rz 35). Beschwerdeeinwände zu diesbezüglichen Fehlleistungen des Gerichts gehen daher ins Leere.

Entscheidungstexte

  • RS0125173">14 Os 9/09v
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 14 Os 9/09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125173

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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