Norm
StPO §271 Abs2Rechtssatz
Das Gesetz sieht bei Verwendung eines technischen Hilfsmittels durch den Schriftführer nach § 271 Abs 2 StPO - anders als bei einer hier auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorgenommenen unmittelbaren Aufnahme des gesamten Verlaufs der Hauptverhandlung mit Hilfe technischer Einrichtungen (§ 271a StPO) - keine Bekanntmachung an die Parteien vor. Aufnahme nach § 271 Abs 2 StPO und Mitschrift verlieren hinwieder nach Übertragung des Protokolls ihre eigenständige Bedeutung, eine Aufbewahrungspflicht besteht insoweit nicht (WK-StPO § 271 Rz 35). Beschwerdeeinwände zu diesbezüglichen Fehlleistungen des Gerichts gehen daher ins Leere.Das Gesetz sieht bei Verwendung eines technischen Hilfsmittels durch den Schriftführer nach Paragraph 271, Absatz 2, StPO - anders als bei einer hier auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorgenommenen unmittelbaren Aufnahme des gesamten Verlaufs der Hauptverhandlung mit Hilfe technischer Einrichtungen (Paragraph 271 a, StPO) - keine Bekanntmachung an die Parteien vor. Aufnahme nach Paragraph 271, Absatz 2, StPO und Mitschrift verlieren hinwieder nach Übertragung des Protokolls ihre eigenständige Bedeutung, eine Aufbewahrungspflicht besteht insoweit nicht (WK-StPO Paragraph 271, Rz 35). Beschwerdeeinwände zu diesbezüglichen Fehlleistungen des Gerichts gehen daher ins Leere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125173Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009