RS OGH 2009/5/12 10ObS76/09p

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Veröffentlicht am 12.05.2009
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Norm

ASVG §358 Abs3
  1. ASVG § 358 heute
  2. ASVG § 358 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 358 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  4. ASVG § 358 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtssatz

Sowohl die an der Absicht des historischen Gesetzgebers als auch die am Zweck der Regelung orientierte Auslegung des § 358 Abs 3 ASVG ergibt, dass jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem sich die „erste Angabe" des Versicherten auf die Feststellung von Pensionsversicherungszeiten durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bezogen hat, diese als relevante „erste Angabe" im Sinn des § 358 Abs 3 ASVG anzusehen ist.Sowohl die an der Absicht des historischen Gesetzgebers als auch die am Zweck der Regelung orientierte Auslegung des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG ergibt, dass jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem sich die „erste Angabe" des Versicherten auf die Feststellung von Pensionsversicherungszeiten durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bezogen hat, diese als relevante „erste Angabe" im Sinn des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124743

Im RIS seit

11.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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