Norm
ASVG §358 Abs3Rechtssatz
Sowohl die an der Absicht des historischen Gesetzgebers als auch die am Zweck der Regelung orientierte Auslegung des § 358 Abs 3 ASVG ergibt, dass jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem sich die „erste Angabe" des Versicherten auf die Feststellung von Pensionsversicherungszeiten durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bezogen hat, diese als relevante „erste Angabe" im Sinn des § 358 Abs 3 ASVG anzusehen ist.Sowohl die an der Absicht des historischen Gesetzgebers als auch die am Zweck der Regelung orientierte Auslegung des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG ergibt, dass jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem sich die „erste Angabe" des Versicherten auf die Feststellung von Pensionsversicherungszeiten durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bezogen hat, diese als relevante „erste Angabe" im Sinn des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124743Im RIS seit
11.06.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012