Norm
GSVG §149Rechtssatz
Nach den hier analog heranzuziehenden steuerrechtlichen Normen sind lediglich die Darlehenszinsen bzw die finanzierten Investitionen (über die Absetzung für Abnutzung [AfA]) bei der Einkommensbemessung als Werbungskosten (iSd § 16 Abs1 Z 1 bzw Z8 EStG) zu berücksichtigen, nicht jedoch die Tilgungsraten, welche einkommensteuerrechtlich „keine einkommensmindernde Berücksichtigung" finden.Nach den hier analog heranzuziehenden steuerrechtlichen Normen sind lediglich die Darlehenszinsen bzw die finanzierten Investitionen (über die Absetzung für Abnutzung [AfA]) bei der Einkommensbemessung als Werbungskosten (iSd Paragraph 16, Abs1 Ziffer eins, bzw Z8 EStG) zu berücksichtigen, nicht jedoch die Tilgungsraten, welche einkommensteuerrechtlich „keine einkommensmindernde Berücksichtigung" finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124745Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009