Norm
APG §9 Abs1Rechtssatz
Der in §9 Abs 1 APG verwendete Begriff des „Erwerbseinkommens" ist mangels eigenständiger Definition im Sinn der Legaldefinition des mit „Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen" überschriebenen §91 Abs1 ASVG bzw §60 Abs 1 GSVG zu verstehen.Der in §9 Absatz eins, APG verwendete Begriff des „Erwerbseinkommens" ist mangels eigenständiger Definition im Sinn der Legaldefinition des mit „Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen" überschriebenen §91 Abs1 ASVG bzw §60 Absatz eins, GSVG zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124756Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009