RS OGH 2009/5/12 10ObS2/09f

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Veröffentlicht am 12.05.2009
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Norm

ASVG §563 Abs3
  1. ASVG § 563 heute
  2. ASVG § 563 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 563 gültig von 12.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  4. ASVG § 563 gültig von 01.08.1998 bis 11.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 563 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Rechtssatz

Aufgrund der Wortinterpretation des § 563 Abs 3 ASVG (arg „anstelle") und der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers ergibt sich, dass (bereits) die spätestens am 1.1. 1997 in der Höhe der für Dezember 1996 ausgezahlten Altpension auszuzahlende (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten hat und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebührte.Aufgrund der Wortinterpretation des Paragraph 563, Absatz 3, ASVG (arg „anstelle") und der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers ergibt sich, dass (bereits) die spätestens am 1.1. 1997 in der Höhe der für Dezember 1996 ausgezahlten Altpension auszuzahlende (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten hat und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebührte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124746

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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