Norm
GSVG §85Rechtssatz
Gegen die Bestimmung der Anlage1 der Satzung 2003 der SVA der gewerblichen Wirtschaft bestehen keine Bedenken wegen Gesetzwidrigkeit. Die Satzung hat zu berücksichtigen, dass die finanziellen Ressourcen der Versichertengemeinschaft beschränkt sind, weil ein angemessenes Beitragsniveau beibehalten werden soll. Es erscheint bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung nicht unsachlich, dass insbesondere bei sehr teuren außertariflichen Behandlungen im Ausland der Kostenerstattungstarif der Satzung allenfalls auch nur einen geringeren Teil der tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124748Im RIS seit
11.06.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012