Norm
ElWOG §25 Abs9Rechtssatz
Es muss der nach § 25 Abs 9 ElWOG zentrale Ansatzpunkt für die Ermittlung der Netznutzungsentgelte für Verbraucher, nämlich der Netzanschlusspunkt, auch für die Beurteilung der Verwirklichung eines Gebrauchsabgabentatbestands gelten. Gewährt die Klägerin der Beklagten Netznutzung auf niederösterreichischem Boden, so unterliegt weder sie noch der Endverbraucher der Abgabenpflicht nach dem WGebAbgG.Es muss der nach Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG zentrale Ansatzpunkt für die Ermittlung der Netznutzungsentgelte für Verbraucher, nämlich der Netzanschlusspunkt, auch für die Beurteilung der Verwirklichung eines Gebrauchsabgabentatbestands gelten. Gewährt die Klägerin der Beklagten Netznutzung auf niederösterreichischem Boden, so unterliegt weder sie noch der Endverbraucher der Abgabenpflicht nach dem WGebAbgG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124810Im RIS seit
29.04.2009Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012