RS OGH 2009/5/19 3Ob64/09x

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Veröffentlicht am 19.05.2009
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Norm

EO §84 Abs5
  1. EO § 84 heute
  2. EO § 84 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 84 gültig von 01.10.2000 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 84 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 84 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

§84 Abs5 EO räumt dem Verpflichteten das Recht ein, gleichzeitig mit einem Rekurs oder einer Rekursbeantwortung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Unterbrechung des Verfahrens zu beantragen, wenn der ausländische Exekutionstitel zwar vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist, wobei das Gericht dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der Entscheidung im Ursprungsstaat setzen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0124825">3 Ob 64/09x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 64/09x
    Beisatz:Wenn die Betreibende mit ihrem Rekurs beantragt, dem Rekursgericht die Unterbrechung des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung bis zur Rechtskraft des ausländischen Titels aufzutragen, fehlt ihr die Antragslegitimation. (T1); Beisatz:Eine amtswegige Unterbrechung des Verfahrens nach § 84 Abs 5 EO findet nicht statt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124825

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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