RS OGH 2009/5/19 3Ob35/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2009
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Norm

AÜG §16a
dAÜG §1b
EVÜ Art7 Abs1
  1. AÜG § 16a heute
  2. AÜG § 16a gültig ab 01.10.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999

Rechtssatz

Auf einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag zwischen einem deutschen Verleiher von Arbeitskräften und einem österreichischen Entleiher ist gemäß Art 4 Abs 2 EVÜ deutsches Sachrecht anzuwenden. Das in § 1b dAÜG normierte Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbes) ist eine Eingriffsnorm, die nur für die Überlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise für die Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland in diesen Staat hinein gilt (Territorialitätsprinzip), nicht aber für die Überlassung „aus Deutschland heraus".Auf einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag zwischen einem deutschen Verleiher von Arbeitskräften und einem österreichischen Entleiher ist gemäß Artikel 4, Absatz 2, EVÜ deutsches Sachrecht anzuwenden. Das in Paragraph eins b, dAÜG normierte Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbes) ist eine Eingriffsnorm, die nur für die Überlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise für die Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland in diesen Staat hinein gilt (Territorialitätsprinzip), nicht aber für die Überlassung „aus Deutschland heraus".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125239

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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