Norm
AÜG §16aRechtssatz
Auf einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag zwischen einem deutschen Verleiher von Arbeitskräften und einem österreichischen Entleiher ist gemäß Art 4 Abs 2 EVÜ deutsches Sachrecht anzuwenden. Das in § 1b dAÜG normierte Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbes) ist eine Eingriffsnorm, die nur für die Überlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise für die Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland in diesen Staat hinein gilt (Territorialitätsprinzip), nicht aber für die Überlassung „aus Deutschland heraus".Auf einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag zwischen einem deutschen Verleiher von Arbeitskräften und einem österreichischen Entleiher ist gemäß Artikel 4, Absatz 2, EVÜ deutsches Sachrecht anzuwenden. Das in Paragraph eins b, dAÜG normierte Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbes) ist eine Eingriffsnorm, die nur für die Überlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise für die Überlassung von Arbeitskräften aus dem Ausland in diesen Staat hinein gilt (Territorialitätsprinzip), nicht aber für die Überlassung „aus Deutschland heraus".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125239Zuletzt aktualisiert am
31.10.2009