RS OGH 2009/5/19 3Ob2/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2009
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Norm

KO §29 Z1

Rechtssatz

Das Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung, also auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit selbst, ist vom Anfechtenden zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124819

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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