RS OGH 2009/5/20 2Ob78/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2009
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Rechtssatz

Die Obsorge eines unehelichen Kindes ist nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125028

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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