Norm
ASVG §53bRechtssatz
Während bei sonstigen Leistungen nach §173 ASVG auf das Vorliegen einer „Berufskrankheit" oder eines „Arbeitsunfalls" abgestellt wird, gebührt der Zuschuss nach §53b ASVG darüber hinaus bei Arbeitsverhinderung durch jeglichen Unfall bzw bei Krankheiten aller Art.Während bei sonstigen Leistungen nach §173 ASVG auf das Vorliegen einer „Berufskrankheit" oder eines „Arbeitsunfalls" abgestellt wird, gebührt der Zuschuss nach §53b ASVG darüber hinaus bei Arbeitsverhinderung durch jeglichen Unfall bzw bei Krankheiten aller "Art".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124866Im RIS seit
19.06.2009Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012