Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Den gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Art 18 ff EuGVVO ist auch die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG zu unterstellen. Das österreichische Gericht am Arbeitsort des österreichischen Arbeitnehmers ist daher auch dann für das Kündigungsanfechtungsverfahren international und örtlich zuständig, wenn in Österreich kein Betrieb besteht, sondern der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) hat.Den gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden Artikel 18, ff EuGVVO ist auch die Kündigungsanfechtung nach Paragraph 105, ArbVG zu unterstellen. Das österreichische Gericht am Arbeitsort des österreichischen Arbeitnehmers ist daher auch dann für das Kündigungsanfechtungsverfahren international und örtlich zuständig, wenn in Österreich kein Betrieb besteht, sondern der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124831Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012