RS OGH 2009/6/9 4Ob84/09w

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Veröffentlicht am 09.06.2009
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Rechtssatz

Trägt ein Lebensgefährte während der Ausbildung des anderen die Lebenshaltungskosten allein, so ist der andere Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft jedenfalls dann zur Herausgabe der dadurch eingetretenen Bereicherung verpflichtet, wenn der leistende Lebensgefährte für seine eigene Leistung eine, wenngleich unbestimmte, zukünftige Gegenleistung erwartete und dies dem anderen Lebensgefährten zumindest bekannt war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

condictio causa data causa non secuta, Kondiktion wegen Zweckverfehlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124784

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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