RS OGH 2009/6/9 4Ob227/08y

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Veröffentlicht am 09.06.2009
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Norm

UrhG §56c Abs2 Z6

Rechtssatz

Der pauschale Vergütungsanspruch des § 56c Abs 2 UrhG steht auch den Urhebern vorbestehender Werke der Literatur und der bildenden Kunst zu.Der pauschale Vergütungsanspruch des Paragraph 56 c, Absatz 2, UrhG steht auch den Urhebern vorbestehender Werke der Literatur und der bildenden Kunst zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124976

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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