Norm
AußStrG 2005 §7 Abs2Rechtssatz
Die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG tritt auch dann ein, wenn die Partei zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel selbst verfasst und einbringt.Die Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG tritt auch dann ein, wenn die Partei zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel selbst verfasst und einbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124916Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009