RS OGH 2009/6/9 1Ob92/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2009
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Norm

AußStrG 2005 §7 Abs2
ZPO §464 Abs3 II
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 2 AußStrG tritt auch dann ein, wenn die Partei zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel selbst verfasst und einbringt.Die Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG tritt auch dann ein, wenn die Partei zwar ursprünglich innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, in der Folge aber ein nicht der Anwaltspflicht unterliegendes Rechtsmittel selbst verfasst und einbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124916

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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