RS OGH 2009/6/10 2Ob251/08p

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Veröffentlicht am 10.06.2009
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Rechtssatz

Die Verneinung einer Schwarzfahrt gemäß § 6 Abs 1 EKHG („ohne den Willen des Halters") impliziert die Bejahung der gegenteiligen Tatbestandsvoraussetzung in § 19 Abs 2 EKHG („mit seinem [des Halters] Willen").Die Verneinung einer Schwarzfahrt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EKHG („ohne den Willen des Halters") impliziert die Bejahung der gegenteiligen Tatbestandsvoraussetzung in Paragraph 19, Absatz 2, EKHG („mit seinem [des Halters] Willen").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124851

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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