Rechtssatz
Die Verneinung einer Schwarzfahrt gemäß § 6 Abs 1 EKHG („ohne den Willen des Halters") impliziert die Bejahung der gegenteiligen Tatbestandsvoraussetzung in § 19 Abs 2 EKHG („mit seinem [des Halters] Willen").Die Verneinung einer Schwarzfahrt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EKHG („ohne den Willen des Halters") impliziert die Bejahung der gegenteiligen Tatbestandsvoraussetzung in Paragraph 19, Absatz 2, EKHG („mit seinem [des Halters] Willen").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124851Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009