RS OGH 2009/6/15 Bkv2/08

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Veröffentlicht am 15.06.2009
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Norm

RAO §5a Abs2 Z3
  1. RAO § 5a heute
  2. RAO § 5a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. RAO § 5a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  4. RAO § 5a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 5a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Die hier interessierende Bestimmung des § 5a Abs 2 Z 3 RAO ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Außerstreitverfahrens nur sinngemäß und soweit sie mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens in Einklang stehen, anzuwenden sind. Die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Verfahrens über die hier begehrte (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte wird daher weiterhin ausschließlich durch § 69 Abs 4 AVG bestimmt, wobei jedoch für das Verfahren vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission die Bestimmungen der §§ 72 ff AußStrG sinngemäß heranzuziehen sind.Die hier interessierende Bestimmung des Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer 3, RAO ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Außerstreitverfahrens nur sinngemäß und soweit sie mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens in Einklang stehen, anzuwenden sind. Die Zuständigkeit für die Wiederaufnahme des Verfahrens über die hier begehrte (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte wird daher weiterhin ausschließlich durch Paragraph 69, Absatz 4, AVG bestimmt, wobei jedoch für das Verfahren vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission die Bestimmungen der Paragraphen 72, ff AußStrG sinngemäß heranzuziehen sind.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/08
    Entscheidungstext OGH 15.06.2009 Bkv 2/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124829

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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