Norm
ASVG §86 Abs4Rechtssatz
Der Eintritt einer späteren Erwerbsunfähigkeit (aus unfallfremden Gründen) vermag am entstandenen Rentenanspruch nichts mehr zu ändern, selbst wenn die Rente nach §86 Abs4 ASVG erst später als zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls anfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124787Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009