Norm
StPO §174 Abs3 Z5Rechtssatz
Das Gesetz kennt nur eine einzige, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgestellte Anführung eines Ablauftags.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124943Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009