RS OGH 2009/6/23 3Ob50/09p

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Veröffentlicht am 23.06.2009
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Norm

TirGVG §19
TirGVG §20
EO §200 Z3

Rechtssatz

Die rechtskräftige Anordnung einer erneuten Versteigerung nach § 19 Abs 3 TirGVG hat nicht zur Folge, dass der betreibende Gläubiger wiederum bis zum Beginn der Versteigerung nach § 200 Z 3 EO von der Exekution abstehen könnte.Die rechtskräftige Anordnung einer erneuten Versteigerung nach Paragraph 19, Absatz 3, TirGVG hat nicht zur Folge, dass der betreibende Gläubiger wiederum bis zum Beginn der Versteigerung nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO von der Exekution abstehen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125153

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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