Norm
TirGVG §19Rechtssatz
Die rechtskräftige Anordnung einer erneuten Versteigerung nach § 19 Abs 3 TirGVG hat nicht zur Folge, dass der betreibende Gläubiger wiederum bis zum Beginn der Versteigerung nach § 200 Z 3 EO von der Exekution abstehen könnte.Die rechtskräftige Anordnung einer erneuten Versteigerung nach Paragraph 19, Absatz 3, TirGVG hat nicht zur Folge, dass der betreibende Gläubiger wiederum bis zum Beginn der Versteigerung nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO von der Exekution abstehen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125153Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009