Norm
ZPO §474 Abs1 Z4 D4Rechtssatz
In einem Bescheinigungsverfahren über einen behaupteten Mangel der Zustellung einer Aufkündigung ist der kündigenden Partei bei sonstiger Verletzung ihres rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu gewähren, sich zu den Erhebungsergebnissen zu äußern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124933Im RIS seit
25.07.2009Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012