RS OGH 2009/7/6 4Nc11/09v

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Veröffentlicht am 06.07.2009
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Norm

LGVÜ Art15

Rechtssatz

Gemäß Art 15 LGVÜ ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen nur nach Entstehen des Rechtsstreits zulässig, weiters wenn sie dem Verbraucher noch andere Gerichtsstände zur Verfügung stellt und schließlich wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreibt.Gemäß Artikel 15, LGVÜ ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Verbrauchersachen nur nach Entstehen des Rechtsstreits zulässig, weiters wenn sie dem Verbraucher noch andere Gerichtsstände zur Verfügung stellt und schließlich wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124949

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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