Rechtssatz
Die in § 183 VersVG festgeschriebene Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen, wird durch Artikel 7.1 AUB 99/2002 konkretisiert. Der Versicherungsnehmer muss sich im Sinn der in § 183 VersVG (bzw wortgleich in § 183 VVG [alt]) normierten Schadensminderungspflicht einer Operation unterziehen, wenn sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände auch ohne rechtliche Bindung zu dieser Operation entschließen würde.Die in Paragraph 183, VersVG festgeschriebene Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen, wird durch Artikel 7.1 AUB 99/2002 konkretisiert. Der Versicherungsnehmer muss sich im Sinn der in Paragraph 183, VersVG (bzw wortgleich in Paragraph 183, VVG [alt]) normierten Schadensminderungspflicht einer Operation unterziehen, wenn sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände auch ohne rechtliche Bindung zu dieser Operation entschließen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125010Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016