Norm
GMG §41Rechtssatz
Mit dem Unterlassungsgebot können nur Handlungen untersagt werden, die im territorialen Schutzbereich des Gebrauchsmusters begangen werden. Wird eine Ware nach Österreich exportiert, so wird der Exporteur nicht in Österreich tätig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124899Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009