Norm
GMG §41Rechtssatz
Eine Beseitigung darf nur aufgetragen werden, wenn die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands in der Verfügungsmacht des Verletzers liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124900Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009