RS OGH 2009/7/14 17Ob12/09b

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Veröffentlicht am 14.07.2009
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Rechtssatz

Eine Beseitigung darf nur aufgetragen werden, wenn die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands in der Verfügungsmacht des Verletzers liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124900

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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