RS OGH 2009/7/16 2Ob44/09y

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Veröffentlicht am 16.07.2009
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Norm

ABGB §1409a
  1. ABGB § 1409a heute
  2. ABGB § 1409a gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ABGB § 1409a gültig von 01.01.1983 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Wer ein Unternehmen im Weg des Konkurses erwirbt, haftet mangels ausdrücklicher Übernahme von Mietzinsschulden des Veräußerers gemäß § 1409a ABGB für diese auch dann nicht, wenn er als Bestandnehmer in das Bestandverhältnis des Veräußerers eintritt.Wer ein Unternehmen im Weg des Konkurses erwirbt, haftet mangels ausdrücklicher Übernahme von Mietzinsschulden des Veräußerers gemäß Paragraph 1409 a, ABGB für diese auch dann nicht, wenn er als Bestandnehmer in das Bestandverhältnis des Veräußerers eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125194

Im RIS seit

15.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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