Norm
StPO §87 Abs3Rechtssatz
§ 122 Abs 1 StPO betrifft ausdrücklich bloß ohne Anordnung und Bewilligung vorgenommene Durchsuchungen „nach § 120 Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz" StPO. Dass die Bewilligung vom Rechtsmittelgericht letztlich verweigert wurde, steht dem nicht entgegen, weil im Zeitpunkt der Durchsuchung eine gerichtliche Bewilligung vorlag. Im Übrigen kommt einer gegen die erstgerichtliche Bewilligung eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zu (§ 87 Abs 3 StPO).Paragraph 122, Absatz eins, StPO betrifft ausdrücklich bloß ohne Anordnung und Bewilligung vorgenommene Durchsuchungen „nach Paragraph 120, Absatz eins, erster Satz letzter Halbsatz" StPO. Dass die Bewilligung vom Rechtsmittelgericht letztlich verweigert wurde, steht dem nicht entgegen, weil im Zeitpunkt der Durchsuchung eine gerichtliche Bewilligung vorlag. Im Übrigen kommt einer gegen die erstgerichtliche Bewilligung eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zu (Paragraph 87, Absatz 3, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125170Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009