RS OGH 2009/7/21 14Os46/09k (14Os47/09g)

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Veröffentlicht am 21.07.2009
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Rechtssatz

§ 122 Abs 1 StPO betrifft ausdrücklich bloß ohne Anordnung und Bewilligung vorgenommene Durchsuchungen „nach § 120 Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz" StPO. Dass die Bewilligung vom Rechtsmittelgericht letztlich verweigert wurde, steht dem nicht entgegen, weil im Zeitpunkt der Durchsuchung eine gerichtliche Bewilligung vorlag. Im Übrigen kommt einer gegen die erstgerichtliche Bewilligung eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zu (§ 87 Abs 3 StPO).Paragraph 122, Absatz eins, StPO betrifft ausdrücklich bloß ohne Anordnung und Bewilligung vorgenommene Durchsuchungen „nach Paragraph 120, Absatz eins, erster Satz letzter Halbsatz" StPO. Dass die Bewilligung vom Rechtsmittelgericht letztlich verweigert wurde, steht dem nicht entgegen, weil im Zeitpunkt der Durchsuchung eine gerichtliche Bewilligung vorlag. Im Übrigen kommt einer gegen die erstgerichtliche Bewilligung eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zu (Paragraph 87, Absatz 3, StPO).

Entscheidungstexte

  • RS0125170">14 Os 46/09k
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 46/09k
    Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125170

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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