Norm
ASVG §292 Abs3Rechtssatz
Die in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind bei der Ausgleichszulage grundsätzlich als geldwerte Einkünfte anrechenbar. Für die Bewertung einzelner Leistungen ist die Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/46) heranzuziehen. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für die Verpflegung, für die ein Untersuchungsgefangener - anders als ein Strafgefangener (§ 32 StVG) - keine Kosten zu tragen hat. Von einem Untersuchungsgefangenen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er eine bestehende entgeltliche Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die Haft sofort aufgibt.Die in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind bei der Ausgleichszulage grundsätzlich als geldwerte Einkünfte anrechenbar. Für die Bewertung einzelner Leistungen ist die Sachbezugswerteverordnung (BGBl römisch zwei 2001/46) heranzuziehen. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für die Verpflegung, für die ein Untersuchungsgefangener - anders als ein Strafgefangener (Paragraph 32, StVG) - keine Kosten zu tragen hat. Von einem Untersuchungsgefangenen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er eine bestehende entgeltliche Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die Haft sofort aufgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125162Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013