Norm
GmbHG §48Rechtssatz
Dem Minderheitengesellschafter steht ein Klagerecht gemäß § 48 Abs 1 GmbHG gegen einen weiteren Gesellschafter auch in Ansehung eines Schadenersatzanspruchs aus einer behaupteten vertraglichen Pflichtverletzung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu.Dem Minderheitengesellschafter steht ein Klagerecht gemäß Paragraph 48, Absatz eins, GmbHG gegen einen weiteren Gesellschafter auch in Ansehung eines Schadenersatzanspruchs aus einer behaupteten vertraglichen Pflichtverletzung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125154Im RIS seit
21.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013