Norm
EO §84Rechtssatz
Wenn der Verpflichtete im Rekursverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Exekutionstitels eines Liechtensteinschen Gerichts mit zulässiger Neuerung eine gegen den Titel erhobene Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, releviert, ist ein Verbesserungsverfahren zur Beibringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung des Liechtensteinschen Gerichts (Art 5 Z 2 des Abkommens) einzuleiten.Wenn der Verpflichtete im Rekursverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Exekutionstitels eines Liechtensteinschen Gerichts mit zulässiger Neuerung eine gegen den Titel erhobene Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, releviert, ist ein Verbesserungsverfahren zur Beibringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung des Liechtensteinschen Gerichts (Artikel 5, Ziffer 2, des Abkommens) einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125156Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009