RS OGH 2009/7/22 3Ob40/09t

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Veröffentlicht am 22.07.2009
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Norm

EO §84
RHV Österreich - Liechtenstein allg
  1. EO § 84 heute
  2. EO § 84 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 84 gültig von 01.10.2000 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 84 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 84 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Wenn der Verpflichtete im Rekursverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Exekutionstitels eines Liechtensteinschen Gerichts mit zulässiger Neuerung eine gegen den Titel erhobene Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, releviert, ist ein Verbesserungsverfahren zur Beibringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung des Liechtensteinschen Gerichts (Art 5 Z 2 des Abkommens) einzuleiten.Wenn der Verpflichtete im Rekursverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Exekutionstitels eines Liechtensteinschen Gerichts mit zulässiger Neuerung eine gegen den Titel erhobene Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, releviert, ist ein Verbesserungsverfahren zur Beibringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung des Liechtensteinschen Gerichts (Artikel 5, Ziffer 2, des Abkommens) einzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125156

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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