Norm
ZPO §528 Abs2 Z2Rechtssatz
Die eingeschränkte Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gegen den Verpflichteten durch das Rekursgericht (ohne ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens) bedeutet keine volle Bestätigung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO, weil auch die Abänderung im Zinsenbereich eine solche Qualifikation hindert.Die eingeschränkte Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gegen den Verpflichteten durch das Rekursgericht (ohne ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens) bedeutet keine volle Bestätigung im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO, weil auch die Abänderung im Zinsenbereich eine solche Qualifikation hindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125155Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009