Norm
ABGB §896Rechtssatz
Wenn ein anderer „potentieller Zollschuldner" (hier: der Arbeitgeber des beklagten Dienstnehmers) dem tatsächlich in Anspruch genommenen „Zollschuldner" (hier: mit dem Arbeitgeber solidarisch haftender Dritter) dessen „Schaden" ersetzt, liegt ein Fall des § 4 DHG und kein Eigenschaden im Sinne des § 2 DHG vor. Daran ändert hier auch der Umstand nichts, dass der Ersatz des Schadens auf die gemeinsame Haftung (Art 213 Zollkodex) und § 896 ABGB gestützt werden kann, weil auch insoweit die „besonderen Verhältnisse" im Schadenersatzrecht liegen.Wenn ein anderer „potentieller Zollschuldner" (hier: der Arbeitgeber des beklagten Dienstnehmers) dem tatsächlich in Anspruch genommenen „Zollschuldner" (hier: mit dem Arbeitgeber solidarisch haftender Dritter) dessen „Schaden" ersetzt, liegt ein Fall des Paragraph 4, DHG und kein Eigenschaden im Sinne des Paragraph 2, DHG vor. Daran ändert hier auch der Umstand nichts, dass der Ersatz des Schadens auf die gemeinsame Haftung (Artikel 213, Zollkodex) und Paragraph 896, ABGB gestützt werden kann, weil auch insoweit die „besonderen Verhältnisse" im Schadenersatzrecht liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124939Im RIS seit
29.08.2009Zuletzt aktualisiert am
27.01.2014