RS OGH 2009/7/30 8ObA40/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2009
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Norm

ABGB §896
DHG §4
Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU Art96
Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU Art202 Abs3
Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU Art213

Rechtssatz

Wenn ein anderer „potentieller Zollschuldner" (hier: der Arbeitgeber des beklagten Dienstnehmers) dem tatsächlich in Anspruch genommenen „Zollschuldner" (hier: mit dem Arbeitgeber solidarisch haftender Dritter) dessen „Schaden" ersetzt, liegt ein Fall des § 4 DHG und kein Eigenschaden im Sinne des § 2 DHG vor. Daran ändert hier auch der Umstand nichts, dass der Ersatz des Schadens auf die gemeinsame Haftung (Art 213 Zollkodex) und § 896 ABGB gestützt werden kann, weil auch insoweit die „besonderen Verhältnisse" im Schadenersatzrecht liegen.Wenn ein anderer „potentieller Zollschuldner" (hier: der Arbeitgeber des beklagten Dienstnehmers) dem tatsächlich in Anspruch genommenen „Zollschuldner" (hier: mit dem Arbeitgeber solidarisch haftender Dritter) dessen „Schaden" ersetzt, liegt ein Fall des Paragraph 4, DHG und kein Eigenschaden im Sinne des Paragraph 2, DHG vor. Daran ändert hier auch der Umstand nichts, dass der Ersatz des Schadens auf die gemeinsame Haftung (Artikel 213, Zollkodex) und Paragraph 896, ABGB gestützt werden kann, weil auch insoweit die „besonderen Verhältnisse" im Schadenersatzrecht liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124939

Im RIS seit

29.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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