Norm
GOG §91Rechtssatz
Hat der Oberste Gerichtshof über die Fristsetzungsanträge einer Partei bereits entscheiden, so kann ein rechtliches Interesse dieser Partei an der Zustellung von in Vorbereitung der Entscheidung erstatteten Stellungnahmen des angeblich säumigen Gerichts von vornherein nicht mehr bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124934Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009