Rechtssatz
Bei den in § 5 Abs 1 und Abs 2 ASGG angeführten Gerichtsständen handelt es sich um Zwangsgerichtsstände, die der JN vorgehen und auch nicht durch Zuständigkeitsvereinbarungen abbedungen werden können.Bei den in Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, ASGG angeführten Gerichtsständen handelt es sich um Zwangsgerichtsstände, die der JN vorgehen und auch nicht durch Zuständigkeitsvereinbarungen abbedungen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124963Im RIS seit
03.09.2009Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013