RS OGH 2009/8/4 9ObA155/08x

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Veröffentlicht am 04.08.2009
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Rechtssatz

Bei den in § 5 Abs 1 und Abs 2 ASGG angeführten Gerichtsständen handelt es sich um Zwangsgerichtsstände, die der JN vorgehen und auch nicht durch Zuständigkeitsvereinbarungen abbedungen werden können.Bei den in Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, ASGG angeführten Gerichtsständen handelt es sich um Zwangsgerichtsstände, die der JN vorgehen und auch nicht durch Zuständigkeitsvereinbarungen abbedungen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124963

Im RIS seit

03.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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