Norm
BWG §40Rechtssatz
1. Der Verweis in § 3 Abs 2 EU-QuStG bezieht sich vor allem auf § 40 BWG, der in Umsetzung der RL91/308/EWG erlassen worden war.1. Der Verweis in Paragraph 3, Absatz 2, EU-QuStG bezieht sich vor allem auf Paragraph 40, BWG, der in Umsetzung der RL91/308/EWG erlassen worden war.
2. Wie die Wohnsitzfeststellung bei Personen zu erfolgen hat, die zwar einen von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Pass oder Personalausweis besitzen, aber ihren Angaben zufolge in einem Drittstaat ansässig sind, wird in § 3 EU-QuStG ausdrücklich bloß für jene Fälle geregelt, bei denen die vertraglichen Beziehungen erst nach dem 31.12. 2003 eingegangen wurden. Der Wohnsitz im Drittstaat wird in diesem Fall erst dann anerkannt, wenn von der Behörde im Drittstaat eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann. Sowohl in der Zinsen-RL als auch im EU-Quellensteuergesetz fehlt hingegen für vertragliche Beziehungen, die bereits vor dem 1.1.2004 eingegangen wurden, eine Regelung, wie nun im Fall eines Wohnsitzwechsels vorzugehen ist.2. Wie die Wohnsitzfeststellung bei Personen zu erfolgen hat, die zwar einen von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Pass oder Personalausweis besitzen, aber ihren Angaben zufolge in einem Drittstaat ansässig sind, wird in Paragraph 3, EU-QuStG ausdrücklich bloß für jene Fälle geregelt, bei denen die vertraglichen Beziehungen erst nach dem 31.12. 2003 eingegangen wurden. Der Wohnsitz im Drittstaat wird in diesem Fall erst dann anerkannt, wenn von der Behörde im Drittstaat eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann. Sowohl in der Zinsen-RL als auch im EU-Quellensteuergesetz fehlt hingegen für vertragliche Beziehungen, die bereits vor dem 1.1.2004 eingegangen wurden, eine Regelung, wie nun im Fall eines Wohnsitzwechsels vorzugehen ist.
3. Zweck des Art 3 Abs 3 lit b Zinsen-RL (ebenso § 3 Abs 2 Punkt 3 EU-QuStG) ist es jedoch, ab dem Jahr 2004 Steuerhinterziehung durch bloß zum Schein erfolgte Verlegung des Wohnsitzes in Drittstaaten zu vermeiden. Dieser Zweck kann nur dann verwirklicht werden, wenn ab 1. 1. 2004 für Wohnsitzverlegungen in Drittstaaten der Zahlstelle generell eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen ist.3. Zweck des Artikel 3, Absatz 3, Litera b, Zinsen-RL (ebenso Paragraph 3, Absatz 2, Punkt 3 EU-QuStG) ist es jedoch, ab dem Jahr 2004 Steuerhinterziehung durch bloß zum Schein erfolgte Verlegung des Wohnsitzes in Drittstaaten zu vermeiden. Dieser Zweck kann nur dann verwirklicht werden, wenn ab 1. 1. 2004 für Wohnsitzverlegungen in Drittstaaten der Zahlstelle generell eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125260Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009