RS OGH 2009/8/5 6Ob86/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2009
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Norm

BWG §40
EU-QuStG §3 Abs2
Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen 32003L0048 Zinsen-RL Art3 Abs3
  1. BWG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016
  2. BWG § 40 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  3. BWG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  4. BWG § 40 gültig von 01.11.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  5. BWG § 40 gültig von 01.01.2008 bis 30.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  6. BWG § 40 gültig von 01.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  7. BWG § 40 gültig von 15.06.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  8. BWG § 40 gültig von 01.07.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  9. BWG § 40 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  10. BWG § 40 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  11. BWG § 40 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  12. BWG § 40 gültig von 01.10.1998 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  13. BWG § 40 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
  14. BWG § 40 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1996
  15. BWG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996
  1. EU-QuStG § 3 gültig von 28.04.2004 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016

Rechtssatz

1. Der Verweis in § 3 Abs 2 EU-QuStG bezieht sich vor allem auf § 40 BWG, der in Umsetzung der RL91/308/EWG erlassen worden war.1. Der Verweis in Paragraph 3, Absatz 2, EU-QuStG bezieht sich vor allem auf Paragraph 40, BWG, der in Umsetzung der RL91/308/EWG erlassen worden war.

2. Wie die Wohnsitzfeststellung bei Personen zu erfolgen hat, die zwar einen von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Pass oder Personalausweis besitzen, aber ihren Angaben zufolge in einem Drittstaat ansässig sind, wird in § 3 EU-QuStG ausdrücklich bloß für jene Fälle geregelt, bei denen die vertraglichen Beziehungen erst nach dem 31.12. 2003 eingegangen wurden. Der Wohnsitz im Drittstaat wird in diesem Fall erst dann anerkannt, wenn von der Behörde im Drittstaat eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann. Sowohl in der Zinsen-RL als auch im EU-Quellensteuergesetz fehlt hingegen für vertragliche Beziehungen, die bereits vor dem 1.1.2004 eingegangen wurden, eine Regelung, wie nun im Fall eines Wohnsitzwechsels vorzugehen ist.2. Wie die Wohnsitzfeststellung bei Personen zu erfolgen hat, die zwar einen von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Pass oder Personalausweis besitzen, aber ihren Angaben zufolge in einem Drittstaat ansässig sind, wird in Paragraph 3, EU-QuStG ausdrücklich bloß für jene Fälle geregelt, bei denen die vertraglichen Beziehungen erst nach dem 31.12. 2003 eingegangen wurden. Der Wohnsitz im Drittstaat wird in diesem Fall erst dann anerkannt, wenn von der Behörde im Drittstaat eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann. Sowohl in der Zinsen-RL als auch im EU-Quellensteuergesetz fehlt hingegen für vertragliche Beziehungen, die bereits vor dem 1.1.2004 eingegangen wurden, eine Regelung, wie nun im Fall eines Wohnsitzwechsels vorzugehen ist.

3. Zweck des Art 3 Abs 3 lit b Zinsen-RL (ebenso § 3 Abs 2 Punkt 3 EU-QuStG) ist es jedoch, ab dem Jahr 2004 Steuerhinterziehung durch bloß zum Schein erfolgte Verlegung des Wohnsitzes in Drittstaaten zu vermeiden. Dieser Zweck kann nur dann verwirklicht werden, wenn ab 1. 1. 2004 für Wohnsitzverlegungen in Drittstaaten der Zahlstelle generell eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen ist.3. Zweck des Artikel 3, Absatz 3, Litera b, Zinsen-RL (ebenso Paragraph 3, Absatz 2, Punkt 3 EU-QuStG) ist es jedoch, ab dem Jahr 2004 Steuerhinterziehung durch bloß zum Schein erfolgte Verlegung des Wohnsitzes in Drittstaaten zu vermeiden. Dieser Zweck kann nur dann verwirklicht werden, wenn ab 1. 1. 2004 für Wohnsitzverlegungen in Drittstaaten der Zahlstelle generell eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125260

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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