Norm
ABGB §268 ffRechtssatz
1. Nach Art 24 Abs 3 dEGBGB knüpfen die Wirkungen der Sachwalterbestellung nicht am Heimatrecht des Betroffenen an, sondern werden dem Recht des anordnenden Staates unterstellt, weshalb sich „zumindest die meisten alltäglichen Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen eines Sachwalters nach österreichischem Recht richten".1. Nach Artikel 24, Absatz 3, dEGBGB knüpfen die Wirkungen der Sachwalterbestellung nicht am Heimatrecht des Betroffenen an, sondern werden dem Recht des anordnenden Staates unterstellt, weshalb sich „zumindest die meisten alltäglichen Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen eines Sachwalters nach österreichischem Recht richten".
2. Art 24 Abs 3 dEGBGB spricht vom Inhalt der Betreuung. Dazu gehören unter anderem die Auswahl des Betreuers, seine Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung, aber auch die Vertretungsmacht des Betreuers und sein Aufgabenkreis sowie die Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen.2. Artikel 24, Absatz 3, dEGBGB spricht vom Inhalt der Betreuung. Dazu gehören unter anderem die Auswahl des Betreuers, seine Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung, aber auch die Vertretungsmacht des Betreuers und sein Aufgabenkreis sowie die Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen.
3. Die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten sind nicht nach § 1896 dBGB, sondern nach § 268 Abs3 ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht.3. Die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten sind nicht nach Paragraph 1896, dBGB, sondern nach Paragraph 268, Abs3 ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125192Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009