Norm
DSt 1990 §1 KRechtssatz
Ein Rechtsanwalt begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn er in mehreren Verfahren (zumindest) mit bedingtem Vorsatz überhöhte Zinsen mittels Mahnklage begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125285Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009