RS OGH 2009/8/26 9ObA175/08p

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Veröffentlicht am 26.08.2009
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Rechtssatz

Der Ersatzanspruch für die vom Betriebsinhaber zu tragenden Sacherfordernisse, die dieser aber nicht zur Verfügung gestellt hat, ist als Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu qualifizieren und kommt nicht dem hier klagenden Betriebsrat, sondern dem Betriebsratsfonds zu. Ein solcher Anspruch kann zudem nur dort in Betracht kommen, wo die geforderte „Sachleistung" mit dem vom Betriebsratsfonds gemachten Aufwand ident ist.Der Ersatzanspruch für die vom Betriebsinhaber zu tragenden Sacherfordernisse, die dieser aber nicht zur Verfügung gestellt hat, ist als Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB zu qualifizieren und kommt nicht dem hier klagenden Betriebsrat, sondern dem Betriebsratsfonds zu. Ein solcher Anspruch kann zudem nur dort in Betracht kommen, wo die geforderte „Sachleistung" mit dem vom Betriebsratsfonds gemachten Aufwand ident ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125130

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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