Norm
BDG §48 Abs6Rechtssatz
Aus der Verwendung des Wortes „Zeiten" in § 1 Abs 2 der Verordnung BGBl 1982/17 kann nicht abgeleitet werden, dass mehrere „Wendezeiten" zusammenzurechnen sind.Aus der Verwendung des Wortes „Zeiten" in Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung BGBl 1982/17 kann nicht abgeleitet werden, dass mehrere „Wendezeiten" zusammenzurechnen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125309Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009