Norm
StGB §167 Abs2Rechtssatz
Der Strafaufhebungsgrund nach § 167 StGB setzt eine aktive („tätige") Bereitschaft voraus, den bereits eingetretenen Schaden gutzumachen oder dafür einzustehen. Die bloße Bereitschaft, künftig weiteren Schaden zu verhindern, reicht dazu nicht aus.Der Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 167, StGB setzt eine aktive („tätige") Bereitschaft voraus, den bereits eingetretenen Schaden gutzumachen oder dafür einzustehen. Die bloße Bereitschaft, künftig weiteren Schaden zu verhindern, reicht dazu nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125247Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009