Norm
ASVG §349 Abs4Rechtssatz
Die Regelung der Vertragstypen im sechsten Teil des ASVG ist dadurch gekennzeichnet, dass - abweichend vom allgemeinen Zivilrecht - (nur) den dort genannten Vertragstypen (zB Gesamt- und Schablonenvertrag) normative Wirkung für Dritte verliehen wird (vgl §349Abs4ASVG). Eine vergleichbare gesetzliche Anordnung für andere Vertragstypen fehlt. Hat der erstbeklagte Krankenversicherungsträger mit Dritten, die nicht Abschlusspartner für im ASVG geregelte Vertragstypen sein können, die LVP („Leistungsvereinbarung Psychotherapie") als einen rein schuldrechtlichen Vertrag abgeschlossen, kann diese Vereinbarung mangels gesetzlicher Anordnung keine Normwirkung für Dritte besitzen.Die Regelung der Vertragstypen im sechsten Teil des ASVG ist dadurch gekennzeichnet, dass - abweichend vom allgemeinen Zivilrecht - (nur) den dort genannten Vertragstypen (zB Gesamt- und Schablonenvertrag) normative Wirkung für Dritte verliehen wird vergleiche §349Abs4ASVG). Eine vergleichbare gesetzliche Anordnung für andere Vertragstypen fehlt. Hat der erstbeklagte Krankenversicherungsträger mit Dritten, die nicht Abschlusspartner für im ASVG geregelte Vertragstypen sein können, die LVP („Leistungsvereinbarung Psychotherapie") als einen rein schuldrechtlichen Vertrag abgeschlossen, kann diese Vereinbarung mangels gesetzlicher Anordnung keine Normwirkung für Dritte besitzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125284Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009