Norm
OGHG §15 Abs2Rechtssatz
Eine im Sicherungsverfahren ergangene Entscheidung wird im Regelfall nur dann nicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz aufzunehmen sein, wenn Gründe vorliegen, die auch im Hauptverfahren einen Ausschluss der Öffentlichkeit und damit ein Unterbleiben der Veröffentlichung gerechtfertigt hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125184Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009