RS OGH 2009/9/8 11Os65/09g (11Os66/09d, 11Os67/09a, 11Os68/09y)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2009
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Norm

ARHG §55 Abs1a
  1. ARHG § 55 heute
  2. ARHG § 55 gültig ab 01.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  3. ARHG § 55 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  4. ARHG § 55 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. ARHG § 55 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  6. ARHG § 55 gültig von 01.03.1997 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. ARHG § 55 gültig von 01.01.1993 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992
  8. ARHG § 55 gültig von 01.07.1980 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs 1a ARHG ist ab dem Zeitpunkt der Anklageeinbringung - unter der weiteren Voraussetzung eines thematischen Zusammenhangs mit dem inländischen Verfahren - das erkennende Gericht für die Vernehmung von Personen und die Überlassung von Akten, aber auch für Auskünfte über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme (welche erst nach eingetretener Rechtskraft des Urteils überhaupt möglich sind) zuständig; die allein relevante Prämisse, dass „die Anklage eingebracht worden ist", erfährt durch die rechtskräftige Beendigung des Hauptverfahrens mittels Urteils keine Änderung.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins a, ARHG ist ab dem Zeitpunkt der Anklageeinbringung - unter der weiteren Voraussetzung eines thematischen Zusammenhangs mit dem inländischen Verfahren - das erkennende Gericht für die Vernehmung von Personen und die Überlassung von Akten, aber auch für Auskünfte über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme (welche erst nach eingetretener Rechtskraft des Urteils überhaupt möglich sind) zuständig; die allein relevante Prämisse, dass „die Anklage eingebracht worden ist", erfährt durch die rechtskräftige Beendigung des Hauptverfahrens mittels Urteils keine Änderung.

Entscheidungstexte

  • RS0125316">11 Os 65/09g
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 11 Os 65/09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125316

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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