Norm
StGB §153dRechtssatz
Ein „Vorenthalten" iSd § 153d StGB ist nicht davon abhängig, ob zum Fälligkeitszeitpunkt die Nettolöhne übersteigende Mittel vorhanden sind oder nicht (Kirchbacher/Presslauer in WK-StGB-2 § 153d Rz 20).Ein „Vorenthalten" iSd Paragraph 153 d, StGB ist nicht davon abhängig, ob zum Fälligkeitszeitpunkt die Nettolöhne übersteigende Mittel vorhanden sind oder nicht (Kirchbacher/Presslauer in WK-StGB-2 Paragraph 153 d, Rz 20).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125317Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010