Norm
EO §133Rechtssatz
Bei einem Formgebrechen des zwangsversteigerungsantrags ist ein Verbesserungsauftrag gem. § 82a GEB zu erteilen. Die Verbesserung muss inerhalb der Frist bei Gericht einlangen; auf die Postaufgabe kommt es nicht an (§ 81 Abs. 2 GBG).Bei einem Formgebrechen des zwangsversteigerungsantrags ist ein Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 82 a, GEB zu erteilen. Die Verbesserung muss inerhalb der Frist bei Gericht einlangen; auf die Postaufgabe kommt es nicht an (Paragraph 81, Absatz 2, GBG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verbesserung, Zwangsversteigerung; Frist; Einlagen; PostaufgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2009:RWZ0000152Im RIS seit
06.09.2010Zuletzt aktualisiert am
06.09.2010