RS OGH 2009/9/14 46R475/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2009
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Norm

EO §133
GEG §81 Abs2
GEG §82a
ERV §10 Abs1
  1. EO § 133 heute
  2. EO § 133 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 133 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 133 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei einem Formgebrechen des zwangsversteigerungsantrags ist ein Verbesserungsauftrag gem. § 82a GEB zu erteilen. Die Verbesserung muss inerhalb der Frist bei Gericht einlangen; auf die Postaufgabe kommt es nicht an (§ 81 Abs. 2 GBG).Bei einem Formgebrechen des zwangsversteigerungsantrags ist ein Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 82 a, GEB zu erteilen. Die Verbesserung muss inerhalb der Frist bei Gericht einlangen; auf die Postaufgabe kommt es nicht an (Paragraph 81, Absatz 2, GBG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verbesserung, Zwangsversteigerung; Frist; Einlagen; Postaufgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2009:RWZ0000152

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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