TE OGH 2009/9/14 46R475/09g

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Veröffentlicht am 14.09.2009
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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Streller als Vorsitzenden sowie Dr. Schaumberger und Dr. Zeller als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft EZ ***** Grundbuch *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei W ***** GmbH, *****, wegen € 15.466,75 s.A. über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.8.2009, 74 E 89/09f-4, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisonsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei, ihr auf Grund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 17.4.2009, 10 C 260/09x, zur Hereinbringung einer Forderung von € 15.466,75 s.A. wider die verpflichtete Partei die Zwangsversteigerung mehrerer Anteile der Liegenschaft EZ 1295, *****, zu bewilligen ab. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass der verbessert eingebrachte Exekutionsantrag nach Ablauf der gemäß § 82a GBG aufgetragenen einwöchigen Verbesserungsfrist bei Gericht eingelangt sei.

Dagegen wendet sich der Rekurs der betreibenden Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Rekurswerberin bringt vor, dass es nicht maßgeblich sei, wann ein verbessertes Stück bei Gericht einlange, vielmehr sei die Frist gewahrt, wenn das Stück spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben werde. Der Verbesserungsauftrag sei der betreibenden Partei am 22.7.2009 zugestellt, der verbesserte Antrag am 29.7.2009 und daher rechtzeitig zur Post gegeben worden.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Der im ERV eingebrachte Exekutionsantrag wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 17.7.2009 unter Hinweis auf § 10 Abs 1 der VO BGBl II 2007/333 zurückgestellt und gemäß § 82a GBG der Auftrag erteilt, binnen längstens einer Woche den Antrag verbessert, daher nicht per ERV einzubringen und eine Original-Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der betreibenden Partei am 22.7.2009 zugestellt. Der verbesserte Exekutionsantrag samt Ausfertigung des Exekutionstitels langte am 31.7.2009 beim Erstgericht ein.

Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller gemäß § 82a Abs 1 GBG (eingefügt durch die Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl I 2008/100) der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binner einer Woche zu beseitigen. Wenn dies zur Beseitigung des Formgebrechens erforderlich ist, ist ihm gleichzeitig der Antrag zurückzustellen. Wird dem Antrag fristgerecht (§ 81) entsprochen, so ist auf das Formgebrechen bei der Behandlung des Antrags nicht Bedacht zu nehmen. Ein wieder vorgelegter Antrag gilt als am Tag seines ersten Einlangens angebracht.

Die zitierte Bestimmung verweist auf § 81 GBG. Bei der Berechnung der (unerstreckbaren) Frist von längstens einer Woche zählt daher gemäß § 81 Abs 2 GBG der Postlauf des dem Gericht übersendeten Verbesserungsschriftsatzes mit (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht-ErgBd, Rz 8 zu
§ 82a). Auf die Postaufgabe kommt es nicht an. Der verbesserte Antrag ist nach Ablauf der einwöchigen Frist beim Erstgericht eingelangt, sodass der Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung gründet in §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO.

Der Ausspruch zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO.

Textnummer

EWZ0000152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2009:04600R00475.09G.0914.000

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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